Wertgutachten und Praxisbewertungen

Wir ermitteln den Marktwert Ihrer Praxis oder Kanzlei

Für Anwaltskanzleien, Wirtschaftsprüfer - u. Steuerberaterpraxen

Was benötigen wir für ein umfassendes Wertgutachten?

  • Vollständig ausgefüllter Fragenbogen für die Bewertung
  • Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten 3 Geschäftsjahre
  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) der letzten 3 Geschäftsjahre
  • Mitarbeiterübersicht (Alter, Qualifikation, Arbeitszeit, Gehalt)
  • Inventaraufstellung / Abschreibungsliste
  • Anonymisierte Aufstellung der Mandanten / Kunden
  • Übersicht über alle Dauerschuldverhältnisse
Kostenlos Beratungsangebot anfordern
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Sie erhalten ein schriftliches Angbeot auf Basis Ihrer Eckdaten sowie einen ausführlichen Fragebogen nebst Checkliste

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Wir erstellen innerhalb von
4- 5 Wochen Ihr Wertgutachten und klären während dieser Zeit alle offenen Fragen mit Ihnen

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Nach Fertigstellung erhalten
Sie ein schriftliches Gutachten zwischen 20 und 40 Seiten sowie eine ausführliche Erläuterung

Jochen Muth Unternehmensvermittlung GmbH

Jochen Muth Unternehmensvermittlung

Ihr Partner für Praxis- und Kanzleibewertungen

Dipl.-Kaufmann (FH) Jochen Muth Ein geeigneter Ansprechpartner für die Bewertung von Wirtschaftsprüfer- bzw. Steuerberaterpraxen oder medizinischen Praxen, Apotheken und Krankenhäuser ist die JOCHEN MUTH Unternehmensvermittlung GmbH mit Sitz in Fulda. Das seit 1997 am Markt tätige Spezialunternehmen für Praxisvermittlung, das in Deutschland zu den führenden Vermittlern von Wirtschaftsprüfer- bzw. Steuerberaterpraxen und Rechtsanwaltskanzleien gehört, verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Betreuung von Praxiskäufen bzw. Praxisverkäufen und bei der Erstellung von Praxiswertgutachten.

Darüber hinaus bietet die JOCHEN MUTH Unternehmensvermittlung GmbH ein umfangreiches Angebot an Beratungsdienstleistungen rund um die Betreuung von Praxisnachfolgen. Hierzu zählen unter anderem die Optimierung des für eine Praxisnachfolge vorgesehenen Verkaufsobjekts hinsichtlich des beim Verkauf erzielbaren Verkaufspreises, die Betreuung einzelner Verhandlungsparteien bei Vertragsverhandlungen sowie die Begleitung von Praxiskäufern bei Kreditverhandlungen mit Banken. Zudem ermöglicht die JOCHEN MUTH Unternehmensvermittlung GmbH als Betreiber des Internetportals „mandatsvermittlung.de“ Steuerberatern den Zugang zu einzelnen Steuerberatungsmandaten. Nach Einschätzung des Unternehmensgründers, Dipl.-Kfm. Jochen Muth, hat sich die JOCHEN MUTH Unternehmensvermittlung GmbH mit diesem Vermittlungsangebot ein wichtiges Alleinstellungsmerkmal erarbeitet, das sie von ihren Wettbewerbern unterscheidet.

Für die Ermittlung des Praxiswerts von
Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Rechtsanwalts-kanzleien sind besondere Fachkenntnisse erforderlich

Ein Bewertungsgutachten gibt Inhabern von Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Rechtsanwaltskanzleien Klarheit hinsichtlich ihres Praxiswerts

Eine Steuerberater- bzw. Wirtschaftsprüferpraxis oder eine medizinische Praxis zu bewerten, kann dann notwendig sein, wenn die gesamte Praxis oder ein Teil von ihr veräußert bzw. erworben werden soll oder wenn es gilt, eine Steuerberater- bzw. Wirtschaftsprüferpraxis oder eine medizinische Praxis mit einer bestehenden Praxis zu fusionieren. Im Rahmen von Praxisverkäufen liefern Praxiswertgutachten einerseits Praxisverkäufern eine Basis für die Bestimmung eines realistischen, am Markt erzielbaren Verkaufs(angebots)preises. Andererseits kann ein Praxiswertgutachten einen potentiellen Praxiskäufer davor schützen, durch den Praxiskäufer übervorteilt zu werden und einen angemessen hohen Kaufpreis zu entrichten.

Um den Praxiswert einer Steuerberater- bzw. Wirtschaftsprüferpraxis oder medizinischen Praxis sachgerecht berechnen zu können, bedarf es der notwendigen Sachkenntnis. Für den Gutachter besteht eine besondere Anforderung darin, dass eine Steuerberater- bzw. Wirtschaftsprüferpraxis oder eine medizinischen Praxis nicht den „einen Praxiswert“ hat, den ihr alle Gutachter zum gleichen Zeitpunkt in gleicher Höhe beimessen. Die Höhe des Praxiswerts wird vielmehr dadurch beeinflusst, zu welchem Zweck der Gutachter die Steuerberater- bzw. Wirtschaftsprüferpraxis oder die medizinischen Praxis im Mandantenauftrag bewertet. Hat er ein neutrales Praxiswertgutachten zu erstellen, dann hat er den Praxiswert in einer Weise zu ermitteln, bei der die eingesetzte Bewertungsmethode nachvollziehbar ist und die Wertvorstellungen der Praxisverkäufer und der Praxiskäufer unberücksichtigt bleiben. Wird der Bewerter dagegen als Schiedsgutachter tätig, dann obliegt es im, nicht nur ein neutrales Gutachten zu erstellen. Er hat vielmehr darüber hinaus einen Interessenausgleich zwischen den Parteien sicherzustellen und einen fairen Einigungspreis festzulegen.

Beauftragen Sie ein individuelles Wertgutachten

Hat der Gutachter jedoch den Auftrag, für einen Praxisverkäufer oder Praxiskäufer einer Steuerberater- bzw. Wirtschaftsprüferpraxis oder einer medizinischen Praxis eine Praxiswertermittlung durchzuführen, damit der Mandant mit dem Praxiswertgutachten seine Verhandlungsposition im Rahmen von Verkaufsverhandlungen stärken kann, dann erstellt er in der Regel ein subjektiv parteiisches Gutachten. Hierbei legt er vorhandene Bewertungsspielräume zugunsten des Auftraggebers aus, was sowohl die Wahl des eingesetzten Bewertungsverfahrens, als auch die Aufbereitung der wertbestimmenden Faktoren betreffen kann.

Damit ein parteiisches Kanzleiwertgutachten nicht seine Aussagekraft verliert und nutzlos ist, stellt sich an einen professionell arbeitenden Gutachter die Anforderung, dass er lediglich vorhandene Bewertungsspielräume nutzt, jedoch keine unrealistischen Zahlen ansetzen darf. Um dies sicherzustellen, ist es daher wichtig, dass der Gutachter bei der Erstellung des Praxiswertgutachtens explizit die „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer beachtet.

Voraussetzung dafür, dass ein sachgerechter Praxiswert ermittelt werden kann, ist der Einsatz eines zweckmäßigen Bewertungsverfahrens durch den Gutachter. Wegen ihrer finanzwirtschaftlichen Fundierung und aufgrund der Vorgabe dieser Verfahren für die Erstellung von objektiven Unternehmensbewertungen durch deutsche Wirtschaftsprüfer, sind für die Bewertung gewerblicher Unternehmen jene Bewertungsverfahren allgemein akzeptiert, die den Unternehmenswert auf der Basis der zukünftig von einem Unternehmen erzielbaren Einzahlungsüberschüsse (sog. „Ertragswert“) berechnen. Bei den hier eingesetzten Verfahren handelt es sich um das Ertragswertverfahren und das Discounted Cash flow-Verfahren.

Für die Bewertung von Wirtschaftsprüfer- bzw. Steuerberaterpraxen oder medizinischen Praxen sind diese Verfahren jedoch nur sehr eingeschränkt einsetzbar. So sind diese Verfahren zur Praxiswertermittlung lediglich für große Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- oder Rechtsanwaltsgesellschaften sowie für große medizinische Einrichtungen sachgerecht. Wenn es jedoch gilt, Einzelpraxen oder Praxisgemeinschaften bzw. Sozietäten sowie medizinische Versorgungszentren zu bewerten, hat sich in der Bewertungspraxis herausgestellt, dass ertragswertorientierte Bewertungsverfahren zu überhöhten Praxiswerten führen, die am Markt nicht realisierbar sind.

Hinsichtlich der sachgerechten Verfahren zu Praxiswertermittlung unterscheiden sich kleine und mittlere Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterpraxen fundamental von medizinischen Praxen gleicher Größe.

Die für die Bewertung kleiner bis mittlerer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterpraxen ist die von den Berufsständen und der Rechtsprechung anerkannte Bewertungsmethode das Umsatzverfahren (auch: Umsatzwertverfahren). Bei ihm wird der Praxiswert dadurch ermittelt, dass die in der Vergangenheit nachhaltig erzielten, gewichtete Netto-Umsätze der Wirtschaftsprüfer- oder Steuerberaterpraxis mit einem praxisspezifischen Multiplikator multipliziert werden und der Zeitwert des Praxis-Sachvermögens, abzüglich der Verbindlichkeiten, zuzüglich der Forderungen sowie der liquiden Mittel hinzugerechnet wird.

Die Berechnung des Praxiswerts medizinischer Praxen ist dagegen wesentlich anspruchsvoller. Zum Einsatz kommt das modifizierte Ertragswertverfahren. Bei ihm wird das Grundmodell des Ertragswertverfahrens, bei dem die geplanten Netto-Einzahlungsüberschüsse der auf den Bewertungszeitpunkt folgenden 3 bis 5 Jahre sowie der zum Ende des Planungszeitraums vorhandene Restwert mit einem individuellen Abzinsungsfaktor auf den Bewertungsstichtag abgezinst wird, um (arzt-)praxisspezifische Besonderheiten bereinigt. Hierzu zählt die Berücksichtigung eines kalkulatorischen Arztgehalts genauso, wie die zeitlich befristete Wertberücksichtigung der Patientenbindung des ausscheidenden Mediziners nach der Praxisübergabe für eine Dauer von maximal 2 bis 5 Jahren und eine entsprechenden Laufzeitanpassung der bewertungsrelevanten Zinssätze.